Infos für Minderjährige Fest der Fantasie 2024

Übertragung der Aufsichtspflicht

Du bist unter 18 Jahre alt und möchtest ohne Deine Erziehungsberechtigten am Fest der Fantasie 2023 teilnehmen. 

Deswegen brauchen wir eine schriftliche Einverständniserklärung Deiner Erziehungsberechtigten, dass Du an unserer Veranstaltung teilnehmen und den erforderlichen Teilnahmebetrag überweisen darfst. Zusätzlich brauchst Du für die Dauer der Veranstaltung eine Aufsichtsperson, die über 18 Jahre alt ist. 

Das unterschriebene Formular zur Übernahme der Aufsichtspflicht und das Einverständnis der Eltern über Deine Teilnahme und über die Person, die die Aufsicht übernimmt, schickst Du uns bitte unbedingt VOR der Veranstaltung zu. Ansonsten können wir eine Teilnahme aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulassen und Dein Beitrag wird zurück überwiesen. 

Hier eine kurze Info, was der Job der Aufsichtsperson ist: 

  • Die Aufsichtsperson trägt die Verantwortung für dich (den Jugendlichen). Das heißt, diese Person kann haftbar gemacht werden für Dinge, die du tust. 
  • Der Aufsichtsperson muss unbedingt Folge geleistet werden. Wenn der Minderjährige nicht auf die Ratschläge der Person hört, ist der Minderjährige selbst zum Großteil haftbar für die ihm und anderen entstandenen Schäden. • Aufsichtspersonen sollten Bescheid wissen über evtl. Allergien oder Krankheiten (Medikamente). 
  • Aufsichtspersonen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. 
  • Aufsichtspersonen müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. 
  • Aufsichtspersonen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. 

Hintergrund dieser Verpflichtungen ist die Annahme, dass minderjährige Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Alters sowie ihrer fehlenden körperlichen und geistigen Reife einerseits ihnen selbst drohende Gefahren nicht erkennen oder nicht richtig einschätzen können und daher besonderen Schutz bedürfen. Andererseits bestehen aus denselben Gründen auch erhöhte Gefahren für andere Personen, die durch unbewusstes und/oder unüberlegtes Verhalten von Minderjährigen in Gefahr gebracht werden oder Schäden erleiden können. Zur Haftung also hier noch ein paar Hinweise und Gesetzesgrundlagen: 

Eine Aufsichtspflichtverletzung und damit auch eine Haftung der Aufsichtsperson nach den Vorschriften der §§ 823, 832 BGB (die ganzen Gesetzestexte findet Ihr weiter unten) setzt immer ein Verschulden der Aufsichtsperson bei Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Das heißt, dass die Person Euch in gefährlichen Situationen absichtlich allein gelassen hat, unachtsam war oder einen der oben genannten Punkte nicht beachtet hat. 

Aber Vorsicht: Oft wird auch dem geschädigten Minderjährigen selbst der Vorwurf zu machen sein, dass die Entstehung des Schadens für ihn vorhersehbar war. Hier greift die "Mitschuld"-Regelung des § 828 BGB. Danach ist zunächst Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr kein eigenes Mitverschulden anzulasten. Wenn aber der Geschädigte mindestens 7 Jahre alt ist und er in der Situation, die zum Schaden führte, hätte erkennen können, dass durch sein Verhalten dieser Schaden entstehen wird, kann dies zu einer Minderung oder sogar zum Ausschluss der Haftung der Aufsichtsperson führen. 

Mit zunehmendem Alter wächst auch unser persönlicher Reifegrad und unser Erfahrungsschatz und eine immer präzisere Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen sowie der Gefährlichkeit des Tuns wird möglich. Da die Teilnehmer über 14 Jahre alt sein müssen, ist es für sie also ausgeschlossen, eigene Schuld auf die Aufsichtsperson „abzuwälzen“. Ansonsten sollte verantwortungsbewusstes Verhalten für fast erwachsene Jugendliche natürlich selbstverständlich sein. Es ist der reine gesunde Menschenverstand, der einem sagt, dass man auf erfahrenere Spieler hören sollte. 

Zum Schluss hier noch die Gesetzestexte zum Nachlesen: 

§ 823 BGB Wer vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper (äußerliche Wunde, Knochenbruch), die Gesundheit (Organe, Wohlbefinden, Krankheit), die Freiheit (v.a. Fortbewegung), das Eigentum (alle vermögenswerten Rechte) oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

§ 828 BGB Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (Deliktsunfähigkeit). Wer das siebente, aber nicht das achzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden dann verantwortlich, wenn er bei Begehung der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit (Gefährlichkeit des Tuns) erforderliche Einsicht hat (Bedingte Deliktsfähigkeit). § 832 BGB Wer Kraft Gesetzes (z.B. Eltern, Pfleger, Lehrer) oder Vertrag (z.B. Kindergärtnerin, Jugendleiter) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht bei Notwehr, Notstand oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

 Das Formular könnt ihr per Mail anfordern unter anmeldung ät fest-der-fantasie-de.

 

 

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